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Anspruch: Der Anspruch ist die Grundlage für ein Mahnverfahren und stellt den Ursprung Ihrer Forderung dar. Er kann durch Vertrag oder auch durch Gesetz entstehen. Er ist durchsetzbar, wenn keine Einreden und Einwendungen entgegenstehen und der Schuldner zahlungsfähig und bekannt ist.

Einspruch: der Einspruch ist das richtige Rechtsmittel gegen einen erlassenen Vollstreckungsbescheid. Er ist fristgerecht zu erheben, da ansonsten aus dem Vollstreckungsbescheid direkt vollstreckt werden kann. Wird die Frist versäumt, ist nur noch im nächstinstanzlichen Verfahren Rechtsschutz zu bekommen. Hier sind jedoch zusätzliche Voraussetzungen zu erfüllen.

Gläubiger: Der Gläubiger ist der Inhaber der Forderung, also der Antragsteller des Mahnantrages. Als Anspruchsinhaber hat er die Rechte des Mahnverfahrens und macht die Kosten als Verzugsschaden zusammen mit der Hauptforderung geltend.

Fälligkeit: Die Fälligkeit einer Forderung bestimmt sich nach dem Zeitpunkt, von dem an der Gläubiger die Leistung des Schuldners verlangen kann, § 271 I BGB. Die Leistungszeit gestaltet sich nach den Umständen des Einzelfalls, ist jedoch anzunehmen, wenn die Gegenleistung erbracht ist und/oder der Fälligkeitszeitpunkt bestimmt worden ist.

Klage: Nach Widerspruch gegen den Mahnbescheid geht das Mahnverfahren nach Abgabe an das nun zuständige Gericht in das streitige Verfahren über. Hierzu ist eine Klageschrift zu fertigen und die Klage entsprechend zu begründen. Der gewünschte automatische Übergang ins streitige Verfahren wird schon im Mahnantrag beantragt.

Mahnantrag: Der Mahnantrag ist das Antragsformular, mit welchem beim zuständigen Mahngericht der Antrag auf den Erlass eines Mahnbescheides gestellt wird. Da die Verarbeitung weitestgehend optimiert wurde, ist hier streng auf die Einhaltung der Formalien zu achten.

Mahnbescheid: Der Mahnbescheid ist schließlich der vom Mahngericht erlassene Bescheid, welcher die Aufforderung zur Zahlung uns eine Rechtsmittelbelehrung enthält. Er ist Voraussetzung zur Erlangung eines Vollstreckungstitels.

Mahngericht: Das Mahngericht ist das Gericht, welches für den Erlass des Mahnbescheides zuständig ist. In Deutschland gibt es zum jeweiligen Wohnort des Antragstellers zentrale Mahngerichte.

Mahnverfahren: Das Mahnverfahren ist eine Prozessart, in der für Geldforderungen voraussichtlich unstreitig und ohne Verhandlung dem Gläubiger ein rechtskräftiger und vollstreckbarer Titel verschafft werden kann. Das Mahnverfahren stellt einen einfachen und billigen Weg zum Vollstreckungstitel dar, indem es langwierige und teure Urteilsverfahren erspart.

Schuldner: Als Gegner des Gläubigers ist der Schuldner derjenige, welcher die Zahlung der streitigen Forderung schuldet. Der hat neben der Hauptforderung auch die Kosten des Mahnverfahrens, sowohl die gerichtlichen als auch die außergerichtlichen als Verzugsschaden zu tragen.

streitiges Verfahren: siehe Klage

Stundung: Die Stundung bedeutet ein Hinausschieben der Fälligkeit einer Leistung bei Bestehen bleiben der Erfüllbarkeit der Forderung. Eine gestundete Forderung kann somit vor Ablauf der Stundungsfrist auch nicht wirksam mit einer Mahnung oder einem Mahnbescheid verfolgt werden.

Widerspruch: der Widerspruch ist das Rechtsmittel gegen einen Mahnbescheid und gibt dem Gläubiger die Möglichkeit, die Forderung ganz oder teilweise zu bestreiten. Die Frist beträgt zwei Wochen, aber auch nach Ablauf der Frist kann der Widerspruch in einen Einspruch gegen den mglw. ergangenen Vollstreckungsbescheid umgedeutet werden. Nach dem Widerspruch kann ins streitige Verfahren übergegangen werden.

Verjährung: Durch die Beantragung eines Mahnbescheides wird der Lauf der Verjährung eines Anspruches gehemmt, § 204 I Nr. 3 BGB. Die bedeutet, die Verjährung kann nicht eintreten, auch wenn der Mahnbescheid oder der Vollstreckungsbescheid erst nach Ablauf der Verjährungsfrist erlassen wird.

Verzug: Verzug liegt vor, wenn der Schuldner die Leistung aus einem vom ihm zu vertretenen Grund verzögert. Voraussetzung für den Eintritt des Verzuges ist die Fälligkeit der Forderung und der Ablauf etwaiger Zahlungsziele, bzw. der 30 Tage gem. § 286 III BGB. Ab diesem Zeitpunkt hat der Schuldner zusätzliche Kosten zur Beitreibung der Forderung als Verzugsschaden zu tragen. (siehe auch: Verzugsschaden)

Verzugsschaden: Sämtliche Mahnkosten werden als Verzugsschaden zusammen mit der Hauptforderung geltend gemacht. Voraussetzung für die Erstattung ist, dass die Forderung berechtigt ist und sich der Schuldner tatsächlich in Verzug befindet. Ist kein taggenaues Zahlungsziel bestimmt, tritt der Verzug 30 Tage nach Fälligkeit des Anspruchs ein.

Vollstreckungsbescheid: Ist gegen den Mahnbescheid nicht fristgerecht Widerspruch erhoben worden, kann ein Vollstreckungsbescheid beantragt werden. Dieser stellt nach Ablauf der Einspruchsfrist einen vollstreckbaren Titel dar, mit welchem direkt der Gerichtsvollzieher zur Beitreibung der Forderung beauftragt werden kann.

Zinsen: Ab dem Zeitpunkt des Eintrittes des Verzuges des Schuldners können Verzugszinsen verlangt werden. Diese betragen 5 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB und werden zusammen mit der Hauptforderung geltend gemacht. (siehe auch: Verzugsschaden)

Zurückweisung: Ist der Mahnantrag unvollständig und entspricht nicht den Vorschriften der §§ 688 ff ZPO, wird er zurückgewiesen. Dies erfolgt immer dann, wenn der Antrag unzulässig ist. Die Schlüssigkeit der Forderung wird hingegen vom Mahngericht nicht geprüft.

Zuständigkeit: Vom Grundsatz der ZPO ist das Amtsgericht am Wohnort des Antragstellers zum Erlass des Mahnbescheides zuständig. Es ist den Landesregierungen jedoch ausdrücklich erlaubt und so auch organisiert worden, dass zentrale Mahngerichte über mehrere Amtsgerichtsbezirke eingerichtet worden sind.

Zustellung: Der Zugang des Mahnbescheides uns des Vollstreckungsbescheides werden mittels gerichtlicher Zustellung bewirkt. Hier werden auch Berichtigungen der Anschrift vorgenommen und durch beweisbaren Zustelldaten Fristen verbindlich vorgegeben.


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Letzte Aktualisierung: 05.10.2007

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