Allgemeine Geschäftsbedingungen
Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) bilden die Grundlage für die Abwicklung der
Verträge zwischen der Fa. Rechnungsprofi S.L.U. (AN-Auftragnehmer) und den jeweiligen Bestellern (AGAuftraggeber).
Für alle Verträge und Rechtsbeziehungen zwischen AG und AN gelten diese AGB, es sei denn die
Vertragspartner vereinbaren schriftlich etwas anderes. Diese AGB sind unter
https://rechnungsprofi.de/AGB abrufbar.
Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Erklärungen des AG oder Dritter haben nur
in sofern Wirksamkeit auf die Verträge, als der AN diesen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.
Die AGB gelten auch dann, wenn der AN trotz Kenntnis davon abweichender Erklärung des Kunden
eine geschäftliche Handlung vorbehaltlos ausführt. Diese gilt nicht als stillschweigende Zustimmung
zur Wirksamkeit derartiger abweichender Bedingungen.
Beschränkung auf Geschäftskunden
Das Angebot des AN richtet sich ausschließlich an Geschäftskunden/Unternehmer und nicht an
Verbraucher.
Geschäftskunden/Unternehmer sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige
Personengesellschaften, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen
oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln. Hierzu gehören insbesondere Industrie-, und
Handwerksunternehmen, Angehörige der freien Berufe, Gewerbebetriebe und Behörden.
Verbraucher sind dagegen alle natürlichen Personen, die ein Rechtsgeschäft für deren Privatzwecke
abschließen. Private Zwecke sind solche, die weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen
beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können (z.B. Erwerb von Produkten für deren Haushalt
oder eine nichtselbstständige berufliche Tätigkeit).
Mit der Bestellung in unserem Shop erklärt der AG, dass er ein Geschäftskunde und kein
Verbraucher ist. Der AN behält sich vor, im Rahmen von Bestellungen des AGB, als auch vor deren
Durchführung zu überprüfen, ob der AG kein Verbraucher ist. Der AG verpflichtet sich auf die
Anforderung des AN hin, entsprechende Nachweise, wie z.B. die Kopie einer Gewerbeanmeldung,
vorzulegen.
Angebot, Auftragsrücknahme
Angebote des AN, insbesondere in Katalogen, Prospekten, Websites und dem Onliene-Shop sind
stets allgemeiner Natur, besonders auch hinsichtlich des Lieferzeitpunktes, Preises, der
Leistungsart, der Beschaffenheitsmerkmale, usw. unverbindlich, es sei denn, dass eine
Verbindlichkeit im Angebot ausdrücklich schriftlich benannt wird.
Die gesetzlichen Prüfungspflichten und Obliegenheiten sind zu beachten. Der AG wird
insbesondere nicht davon befreit, sich selbst durch eigene Prüfung von der Eignung der Produkte
für den von ihm zugedachten Verwendungszweck zu überzeugen.
Alle Angebote gelten „solange der Vorrat reicht“, wenn nicht bei den Produkten etwas anderes
vermerkt ist. Im Übrigen bleiben Irrtümer vorbehalten.
Die im Internet dargestellten Produkte stellen eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes dar.
Eine Bestätigung des Bestelleinganges allgemeiner Art stellt keine Angebotsannahme dar. Die
automatische Empfangsbestätigung dokumentiert lediglich, dass die Bestellung des AG beim AN
eingegangen ist und stellt keine Annahme des Antrags dar. Der Kaufvertrag kommt erst dann
zustande, wenn der AN das bestellte Produkt an den AG versendet, übergeben oder den Versand an
den AG mit einer zweiten E-Mail, ausdrücklicher Auftragsbestätigung in Schriftform oder per E-Mail
bestätigt hat. Angebote des AN sind grundsätzlich freibleibend. Änderungen jeder Art bleiben in
zumutbarem Umfange vorbehalten.
Bei einer Auftragsrücknahme durch den Auftraggeber ist in jedem Falle die durch den AN bereits
erbrachte oder fertig gestellte Leistung zu vergüten.
Leistungsstörungen
Ist der AN aus Gründen, die keine der Parteien zu vertreten hat (z.B. höhere Gewalt, Streik, und
sonstige vom AN nicht voraussehbare bzw. nicht zur vertretende Leistungshindernisse) nicht in der
Lage, die übernommene Leistung zu erbringen und eine Erbringung nach Vereinbarung einer
angemessenen Nachfrist nicht möglich, sind AN und AG berechtigt, den Vertrag ohne Einhaltung einer
Frist zu kündigen.
Preise, Zahlungsbedingungen, Lieferung
Soweit sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten die vereinbarten Preise die vom
AN dem AG in Rechnung gestellt werden. Der AN ist an den von ihm genannten Angebotspreis
insofern gebunden, als vom AG keine weiteren als die in der Auftragsbestätigung aufgeführten
Leistungen gefordert und erbracht wurden.
Sämtliche Preise verstehen sich, soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart wurde, zuzüglich der
am Liefertag gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer und zuzüglich eventueller Versand- und
Frachtkosten (entfällt bei Leistung per Download).
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Preis netto, ohne Abzug,
spätestens innerhalb von 7 Tagen nach Zugang der Rechnung zur Zahlung fällig. Bei allen
anderen Zahlweisen hat die Zahlung im Voraus ohne Abzug zu erfolgen. Ist in der
Auftragsbestätigung ein Skontoabzug vereinbart worden, wird dieser Skontoabzug nur gewährt,
sofern uns gegenüber keine anderen fälligen Zahlungsverpflichtungen bestehen. Ist die Fälligkeit
der Zahlung nach dem Kalender bestimmt, so kommt der AG bereits durch Versäumung des
Termins in Verzug. Befindet sich der AG in Zahlungsverzug, so ist der AN berechtigt
Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu verlangen. Die Verpflichtung des AG zur Zahlung von
Verzugszinsen schließt die Geltendmachung weiterer Verzugsschäden nicht aus.
Im Falle der Auslandslieferung trägt der AG eventuell anfallende Zölle.
Bei Zahlungsverzug oder Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des
AG, ist der AN berechtigt, sämtliche Leistungen zurück zu behalten und alle Rechte aus
Eigentumsvorbehalt auszuüben.
Aufrechnung seitens des AG sind nur dann an erkennbar, wenn diese Ansprüche rechtskräftig
festgestellt oder vom AN schriftlich anerkannt sind und es sich nicht um Ansprüche auf
Herstellung oder Mangelbeseitigung handelt.
Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes ist der AG nur insofern befugt, als sein Gegenanspruch
auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
Der AN kann Teilleistungen erbringen, soweit diese für den AG sinnvoll nutzbar sind. Die Einhaltung
der vereinbarten Leistung ist abhängig von einer rechtzeitigen und ordnungsgemäßen Erfüllung
solcher im Vertrag vereinbarten Verpflichtungen des AN.
Bei Annahmeverzug seitens des AG bzw. Verletzung vereinbarter Mitwirkungspflichten ist der AG
verpflichtet Schadensersatz zu leisten. In diesem Falle geht auch die Gefahr des zufälligen
Unterganges / Verschlechterung des Leistungsgegenstandes mit dem Zeitpunkt des
Annahmeverzuges auf den AG über.
Vertragsgegenstand / Nutzungsumfang der Software
Die Nutzung der vereinbarten und gelieferten Software und die damit verbundenen Rechte und
Pflichten richten sich nach dem im Lizenzzertifikat (ausgewiesen auf der Rechnung) eingeräumten
Nutzungsrecht. Dies begrenzt insbesondere den Umfang und die Art der Nutzung. Soweit
Veränderungen der Software durch den AG vorgenommen werden, diese außerhalb der
vorgegebenen Umgebung eingesetzt wird oder falsche Bedienung vorliegt, kann der AN die dadurch
entstandenen Mehrkosten in Rechnung stellen. Es wird dem AG grundsätzlich nur ein einfaches
Nutzungsrecht zur individuellen Nutzung ohne Bearbeitungsrechte eingeräumt.
Bei einer Übertragung der Software über das Internet (z.B. E-Mail oder Internetdownload) geht die
Gefahr des Unterganges und / oder der Änderung der Daten mit Durchgang dieser durch die
Netzwerkschnittstelle auf den AG über. Bei sonstiger Art der Übersendung jeweils durch Übergabe an
das Transportunternehmen seitens des AN.
Mängelhaftung
Die Leistung hat die schriftlich vereinbarte Beschaffenheit auszuweisen, hat dem jeweiligen technisch
allgemeinen Stand zu entsprechen und ist nur in diesem Umfange als fehlerfrei zu liefern. Nicht jeder
Fehler der Software zwangsläufig anhaftet führt zu dem vollen Recht das AG wie Rücktritt usw.
Funktionsbeeinträchtigungen der Software, die aus Hardwaremängeln, Umgebungsbedingungen,
Fehlbedienung, mangelnde Kenntnisse des AG u.ä. resultiert, ist kein Mangel. Eine unerhebliche
Minderung der Qualität bleibt unberücksichtigt.
Soweit nicht anders vereinbart, ergibt sich die vertraglich geschuldete Beschaffenheit
ausschließlich aus der vom AN bei Vertragsschluss geltenden Produktspezifikation. Soweit nicht
anders vereinbart, übernimmt der AN ausdrücklich keine Gewährleistung dafür, dass ein Produkt
für einen bestimmten Zweck geeignet ist.
Bei Sachmängeln kann der AN zunächst nacherfüllen. Diese erfolgt gemäß Wahl des AN durch
Beseitigung des Mangels, d.h. auch durch das Aufzeigen von Möglichkeiten, welche die
Auswirkungen des Mangels vermeiden oder aber auch durch Lieferung eines anderen mangelfreien
Programms.
Der AG unterstützt den AN bei Fehleranalyse und Mängelbeseitigung. Dies unter anderem durch
genaue Beschreibung der Probleme und Mitwirkung im erforderlichen Umfang.
Die Mängelbeseitigung erfolgt nach Wahl vor Ort des AG oder beim AN. Eine Beseitigung durch
Fernwartung ist möglich. Der AG sichert auf seine Kosten die erforderlichen technischen
Voraussetzungen in Abstimmung mit dem AN. Der AN kann Aufwendungsersatz verlangen, wenn kein
Mangel gefunden wird oder die Mängelanzeige unzureichend / unrichtig erfolgte. Die Beweislast liegt
beim AG.
Eine Mängelhaftung ist nicht gegeben, soweit die Software durch den AG unsachgemäß behandelt
wird oder in einer defekten oder nicht kompatiblen Hardware-oder Software genutzt wird.
Der AN gewährleistet, dass der vertragsgemäßen Nutzung der Software durch den AG keine Rechte
Dritter entgegenstehen. Der AG unterrichtet den AN unverzüglich schriftlich, falls Dritte Rechte
gegen ihn geltend machen sollten. Der AG ermächtigt den AN eine Auseinandersetzung mit dem
Dritten allein zu führen. In diesem Falle darf der AG Ansprüche des Dritten nicht ohne Zustimmung
des AN anerkennen.
Die Gewährleistungsrechte des AG setzen voraus, dass dieser seinen gesetzlich geschuldeten
Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
Eine Mängelanzeige kann der AG innerhalb von zwei Wochen nach Erkennen gegenüber dem AN
schriftlich rügen, wenn der Mangel nicht von vornherein offensichtlich ist. Die Mängel und
Symptome sind nachvollziehbar zu beschreiben. Eine Verletzung der Untersuchung-und
Rügepflicht hat zur Folge, dass die Software in Ansehung dieses Mangels an genehmigt gilt.
Schadens-und Aufwendungsersatz
Vom Grundsatz her ergibt sich die Haftung aus den gesetzlichen Vorschriften. Bei Verschulden durch
Erfüllungsgehilfen haftet der AN nur im Umfang einer Haftung aus Fahrlässigkeit soweit diese
schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt.
Der AN haftet unbeschränkt, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit
beruht.
Ferner haftet der AG für die leicht fahrlässige Verletzung von wesentlichen Pflichten, deren Verletzung
die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet, oder für die Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung
die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren
Einhaltung der AG regelmäßig vertraut. In diesem Fall haftet der AN jedoch nur für den
vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden. Der Schadenersatz wird im Regelfall auf 2.000 Euro je
Schadensfall bei einer Höchstgrenze von 8.000 Euro begrenzt.
Der AN haftet nicht für die leicht fahrlässige Verletzung anderer als der in den vorstehenden Sätzen
genannten Pflichten.
Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Verletzung von Leben, Körper und
Gesundheit, für einen Mangel nach Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit des Produktes
und bei arglistig verschwiegenen Mängeln. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt
unberührt.
Soweit die Haftung des AN oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung von
Arbeitnehmern, Vertretern und Erfüllungsgehilfen.
Der AG hat die Pflicht zur Datensicherung und zur Virenabwehr gemäß dem aktuellen Stand der
Technik. Soweit aus Nichtbeachtung dieser Pflicht dem AN ein Schaden entsteht, dann kann der
Selbe im nachzuweisenden Umfang geltend gemacht werden.
Der AG ist verpflichtet, vor erster Verwendung der Software, diese sorgfältig zu prüfen,
insbesondere, ob die Installation der Software zu besonderen Interferenzen mit bereits
installierter Software führt. Weiterhin hat der AG Sorge zu tragen, dass während laufendem
Betrieb und im Falle eines vermuteten Softwarefehlers die notwendigen Sicherungsmaßnahmen
ergriffen werden.
Eigentumsvorbehalt
Der AN behält sich das Eigentum bzw. seine Rechte an dem Vertragsgegenstand bis zum Eingang
aller Zahlungen vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des AG, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist
der AN berechtigt, den Vertragsgegenstand zurück zu fordern, die Lizenz zu sperren und noch nicht
ausgelieferte Teile zurück zu behalten. Bei dieser Rücknahme durch den AN liegt kein Rücktritt vom
Vertrage vor. Bei einer Pfändung des Vertragsgegenstandes durch den AN ist stets ein Rücktritt vom
Vertrage durch den AN gegeben.
Bei Lieferung eines Programms, welches durch den AG selbst weiterbearbeitet wird, behält auch in
diesem Falle der AN grundsätzlich alle Rechte aus dem gelieferten und auch veränderten
Vertragsgegenstand. Eine eigene Weitergabe durch den AG ist ausdrücklich untersagt.
Der AN ist nach Rücknahme des Vertragsgegenstandes zu dessen Verwertung befugt, der
Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des AG - abzüglich angemessener
Verwertungskosten - anzurechnen.
Der AG ist verpflichtet, den Vertragsgegenstand pfleglich zu behandeln. Alle
Schadensersatzansprüche, die der AG wegen Verlust oder Schäden an dem Vertragsgegenstand
gegen Dritte erlangt, gehen mit ihrer Entstehung auf den AN über.
Bei Pfändungen und sonstigen Eingriffen Dritter auf das Eigentum von AN ist der AG verpflichtet, den
Dritten auf die bestehenden Recht hinzuweisen und den AN unverzüglich schriftlich zu verständigen.
Verjährung
Die Verjährungsfrist für alle Ansprüche aus Sach-u. Rechtsmängelhaftung beträgt 1 Jahr. Die
Verjährungsfrist beträgt für Ansprüche aus Kaufpreisrückzahlung, aus Rücktritt oder Minderung 6
Monate ab Lieferung der Software. Datenschutz
Der AN verarbeitet personenbezogene Daten des AG zweckgebunden und gemäß den gesetzlichen
Bestimmungen.
Die zum Zwecke der Auftragserfüllung angegebenen persönlichen Daten (wie zum Beispiel Name,
E-Mail-Adresse, Anschrift) werden vom AN zur Erfüllung und Abwicklung des Auftrags verwendet.
Diese Daten werden vertraulich behandelt und nicht an Dritte weitergegeben, die nicht am Bestell-,
Auslieferungs- und Zahlungsvorgang beteiligt sind.
Der AG hat das Recht, auf Antrag unentgeltlich Auskunft zu erhalten über die personenbezogenen
Daten, die von uns über ihn gespeichert wurden. Zusätzlich hat er das Recht auf Berichtigung
unrichtiger Daten, Sperrung und Löschung seiner personenbezogenen Daten, soweit keine
gesetzliche Aufbewahrungspflicht entgegensteht.
Gerichtsstand, Erfüllungsort, sonstiges
Es gilt das Recht des Königreichs Spanien unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
Erfüllungsort für alle Verbindlichkeiten sowie Gerichtsstand ist Granada, Königreich Spanien, sofern der AG Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Mit ausländischen AG wird die internationale Zuständigkeit der spanischen Gerichte vereinbart. Der AN ist darüber hinaus berechtigt, Klage am Sitz des AG zu erheben. Die Gerichtsstandsvereinbarung gilt auch für Scheck- und Wechselprozesse, soweit dies nach dem jeweils anwendbaren Recht zulässig ist.
Die Rechte und Pflichten aus einer auf Grundlage dieser Bedingungen zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung können durch den AG ohne vorherige schriftliche Zustimmung des AN nicht auf Dritte übertragen werden.
Änderungen und ergänzende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine Änderung dieser Schriftformklausel.
Sollten eine oder einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, wird die Geltung der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Betrifft eine unwirksame Bestimmung ein laufendes Vertragsverhältnis, so werden die Parteien anstelle der unwirksamen Bestimmung eine wirksame Regelung vereinbaren, die dem angestrebten wirtschaftlichen Erfolg und dem Vertragszweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahekommt (salvatorische Klausel).
Gültig ab: 08.11.2023
